Liedertafel Moosburg e.V„ gegr,1844 Neufassung der Vereinssatzung
Diese Neufassung ersetzt die Vereinssatzung vom 27.03.1969 mit Anderung vom 20.07.1970 und 29.01.1975
§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein fuhrt den Namen „Liedertafel Moosburg e.V„ gegr.1844″.
Der Sitz des Vereines ist die Stadt Moosburg/lsar und ist in das Vereinsregister in dem Amtsgericht Freising, Zweigstelle Moosburg eingetragen.
§2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt, wie seit seiner Grundung 1844, ausschlieBlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vorrangiger Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges in verschiedenen Chorarten (Männerchor, gemischter Chor, Kinderchor), der Musik im Allgemeinen
(der Verein fungiert auch als Veranstalter von Konzerten, ohne eigene Mitwirkung) sowie weiterer kultureller und musischer Aufgaben (Volkstanzgruppe zur Pflege
heimischer Kultur), welche zur Belebung. des kulturellen Geschehens in Moosburg beitragen und die Förderung von Kindern und Jugendlichen zu musischer Betätigung hinfuhren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor und die im Verein, zu obigem Zwecke, zusammengeschlossenen Gruppierungen für Konzerte und andere musikalische/kulturelle Veranstaltungen vor und stellen sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ,verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jede Änderung der Satzung ist vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung beim Registergericht und beim zustandigen Finanzamt (Landshut) zur Genehmigung vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven (singenden, musizierenden oder sonstigen aktiven) und fordernden Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selbst aktiv zu wirken.
Die Mitgliedschat ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmevertrag ab, so steht dem Betroffenen eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig, mit einfacher Mehrheit.
Der Verein kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände ernennen, wobei nur Personen, welche sich in besonderer und hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben, ausgewählt werden. Für die Ernennung ist Einstimmigkeit des Vorstandes erforderlich.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu Schluss des Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gründlich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluo steht dem Mitglied die Berufung zur nachsten Mjtgliederversammlung zu. Die Berufung muo innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen Briefes, beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.
Macht ein Mitglied keinen Gebrauch von der Berufung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fordern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Die Beitragserhebung erfolgt per Lastschrift durch den Kassier des Vereines.
Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beitragsbefreiung, insbesondere für Jugendliche ohne eigenes Einkommen, gewähren.
Beitragsfreie Mitglieder sind jedoch ordnungsgemäß in der Mitgliederliste zu führen und haben uneingeschränktes Stimmrecht.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeitrage und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereines. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewahrt werden.
§7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliedervesammlung b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Moosburger Zeitung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl eines Rechnungsprüfers auf die Dauer von 3 Jahren
e) Festsetzung eines Mitgliederbeitrages
0 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) BeschluBfassung uber die Aufl6sung des Vereines
h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung
i) Entgegennahme Berichte Chorleiter, Übungsleiter
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat Stimmensprecher je Stimme 1 Person; je angeschlossene
Gruppierung (z. 8. Orchester, Volkstanzgruppe etc.) 1 Person c) dem/den Chorleiter/n und Übungsleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der/die Stellverteter/in (2. Vorsitzende/r) c) der/die Kassenführer/in
d) der/die Schriftführer/in
e) Archivar
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in
(2. Vorsitzende/r).
Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r) sind
alleinvertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wahrend der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des
Vorstandes. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters und der Übungsleiter, diese werden durch den geschäftsmäßigen Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Jeder Sitzungsteilnehmer hat Anspruch auf ein Exemplar der Niederschrift.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
So fern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie8t, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereines an die Stadt Moosburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 lnkrafttreten
Die vorliegende Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.03.1998 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Der Vorstand kann zu dieser vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.